Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in
Hoheitliche Aufgaben (behördliche Aufgaben) einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Die Aufgaben einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers beschränken sich allein auf Ihren zu verwaltenden Kehrbezirk. Sie sind Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die hoheitlichen Aufgaben müssen von den freien Dienstleistungen Ihres Handwerksbetriebes oder Ihrer Firma abgegrenzt werden, dieses ergibt sich aus Ihren Berufspflichten. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger haben sich unparteiisch und neutral zu verhalten, Rechtsgrundlage ist das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG).
Neues Aufgabengebiet für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Mit der Änderung des „Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes“ (SchfHwG) im Jahre 2008, hat der „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“ seit dem 01.01.2013 ein geändertes Aufgabengebiet bekommen.
Sie müssen zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung (befristet auf sieben Jahre) die sogenannte „Feuerstättenschau“ durchführen. Dabei werden sämtliche Feuerstätten, Abgasanlagen, notwendige Verbrennungsluft und Abluftanlagen, in Gebäuden des Kehrbezirks, hinsichtlich ihrer Betriebs- und Brandsicherheit überprüft. Der Eigentümer, Besitzer und Verwalter erhält danach einen Feuerstättenbescheid. Der Feuerstättenbescheid enthält Zeitfenster in denen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen sind, mit einem dazugehörigen Rechtsbezug. Vorzeitige Änderungen an Feuerstätten, Abgasanlagen und notwendigen Verbrennungslufteinrichtungen sind ihm gegenüber unverzüglich anzuzeigen, auch Änderungen im Heizverhalten.
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Hoheitliche Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat bei der Feuerstättenschau auch die Möglichkeit vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn Gefahr im Verzug besteht, das heißt, die vorläufige Stilllegung der Anlage durch seine Person, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde.
Eine weitere hoheitliche Aufgabe ist die „Führung des Kehrbuchs“. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ist laut SchfHwG (Schornsteinfegerhandwerksgesetz) ständig und stetig verpflichtet, in Ihrem zu verwaltenden Kehrbezirk, Gebäudedaten zu pflegen. Diese sind unter anderem Anschrift und Namen der Eigentümer, Name und Adresse des Verwalters, Name der Betreiber, Angaben über die Abgasanlagen (Schornsteine), Angaben über die Feuerstätten und ihren gesetzlichen Fristen, Ergebnis und Datum der Feuerstättenschauen, sowie Mängelfeststellungen und deren Verfolgung.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) arbeiten unter anderem mit den Statistiken des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Die Statistiken werden jährlich über die Innung und den Landesverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt. Dadurch ist es unter anderem in Deutschland möglich, Aussagen über das Alter und den Zustand und der Anzahl von Feuerstätten und ihren Emissionen zu treffen.
Mit der neuen Entscheidungsfreiheit von Eigentümern und Betreibern, bei der Wahl der Dienstleistungsfirma, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die gesetzliche Aufgabe, die „Nichteinhaltung“ von Eigentümer-u. Betreiberpflichten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Länderspezifische Bau-und Überprüfungsverordnungen und die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1.BImSchV ) enthalten weitere hoheitliche Aufgaben. Zum Beispiel Abnahmetätigkeiten nach Landesrecht, in Niedersachsen nach der Niedersächsischen Bauordnung ( NBauO ), sowie die Aufnahme von Überprüfungspflichten an gewerblichen Dunstabzugshauben nach der Niedersächsischen Überprüfungsverordnung ( NÜVO ). Eine weitere Aufgabe ist die Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten bei den Feinstäuben und Kohlenstoffmonoxiden beim „Heizen mit festen Brennstoffen“, sowie ein Beratungsgespräch beim „Heizen mit Holz nach der Neuerrichtung“. Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger regelt das Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG).